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Auszug der Vereinssatzung: § 4 Beginn der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung (ausgefüllter und unterschriebener Anmeldevordruck) beantragt werden. Anträge minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wobei die Zustimmung eines Elternteiles ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles als erteilt gilt, mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Beitragszahlung. 2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der erste Beitrag entrichtet ist und der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats bei der Geschäftsstelle abgelehnt hat. Bei der Ablehnung bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
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